Aktuelle CoronaSchVO NRW

Seit Freitag, 20.08.2021, gilt in NRW eine neue CoronaSchVO. Diese hat im Kern u.a. das Ziel, dass
künftig ein weitgehender normaler Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen, insbesondere
für draußen, ermöglicht werden kann. Die neue Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche
Inzidenzwerte vor (unter 35 oder ab 35).
Derzeit befinden sich das Land NRW und der Kreis Minden-Lübbecke beide jeweils über dem
Inzidenzwert von 35.
Das Land NRW hat als klare Leitlinie verfügt, dass der Zugang zum aktiven Sport im Innenbereich
ab einem Inzidenzwert von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ (sogenannte
„3G-Regeln“ -> Geimpfte, Genesene, Getestete) geknüpft wird, wobei sich der Kreis Minden-
Lübbecke sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich jeweils in Gänze anschließt.
Derzeit sieht die CoronaSchVO NRW im Innenbereich aus Datenschutzgründen nur eine
Sichtkontrolle der „3G-Regeln“ ohne Dokumentation vor.
Das alles hat auch selbstverständlich Auswirkungen auf die bisher bestehenden Regelungen
draußen und drinnen für den Sport-, Tagungs- und Gastronomiebereich beim
Fußball-Sport-Club Eisbergen eV.
Anzumerken ist noch, dass die bisher geltenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln
(AHA + A + L -> Abstand wahren, Hygiene achten, Maske tragen + Warn-App nutzen
+ Innenräume lüften) weiterhin möglichst umfassend zu beachten sind.
Der Vorstand und der Hygienebeauftragte bitten darum, die neuen Freiheiten nicht so
auszunutzen, indem das weiter bestehende „Risiko“ ignoriert wird, sodass als Folge davon
dann über kurz oder lang das „böse“ Coronavirus wieder unbarmherzig zuschlagen kann
und auch wird.

a) Im Herrenbereich gibt es keine Teilnehmergrenze mehr. Die Obergrenze von 25 Personen
ist entfallen für den Trainings-, Freundschafts- und Punktspielbetrieb.
Die Beachtung der „3G-Regeln“ für draußen entfällt. Die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit
entfällt in Gänze.
Die Nutzung der Toiletten, Umkleide und Duschen sind, bis auf die Beachtung der Hygiene-
und Infektionsschutzregeln, ohne Anwendung der „3G-Regeln“ erlaubt.

b) Im Kinder- und Jugendbereich gibt es keine Teilnehmergrenze mehr. Die Obergrenze von
25 Personen bis einschließlich 18 Jahre + 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ist entfallen
für den Trainings-, Freundschafts- und Punktspielbetrieb.
Die Beachtung der „3G-Regeln“ für draußen entfällt. Die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit entfällt
in Gänze.
Die Nutzung der Toiletten, Umkleide und Duschen sind, bis auf die Beachtung der Hygiene-
und Infektionsschutzregeln, ohne Beachtung der „3G-Regeln“ erlaubt.

c) Zuschauer*innen beim Trainings-, Freundschafts- und Punktspielbetrieb sind für draußen,
einschließlich aller Anwesenden, bis zu 2.500 Personen weitgehend ohne Auflagen erlaubt.
Auf dem Sportplatzgelände des FSC besteht eine Kapazität von ca. 1.000 Personen.
Das heißt:
-> die „3G-Regeln“ entfallen
-> die Rückverfolgbarkeitspflicht entfällt in Gänze
-> wenn möglich sollte aber der Mindestabstand eingehalten werden.

Die Nutzung von Innenräumen (Toiletten und Umkleiden) ist, bis auf die Einhaltung der
Hygiene- und Infektionsschutzregeln, allen Anwesenden ohne Beachtung der „3G-Regeln“
gestattet.

Da im Außenbereich weitgehend keine Einschränkungen mehr bestehen wird aus Gründen der
Risikobegrenzung empfohlen, die laut Hygienekonzept festgelegten Zonen 1, 2 und 3 auf dem
Sportgelände des FSC möglichst weiter einzuhalten.

d) Bei voller Nutzung der FSC-Gaststätte müssen alle Nutzer*innen vollständig geimpft oder
genesen sein oder über einen aktuellen negativen Antigentest (gilt max. 24 Std.) bzw. einen
negativen PCR-Test (gilt max. 48 Std.) verfügen. Hier greifen die sogenannten „3G-Regeln“.
Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Nutzung nur auf das bloße Abholen von Getränken und
Speisen beschränkt.
Es muss jedoch unter Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzregeln dabei dann
mindestens eine medizinische Maske getragen werden.
Auf das Tragen einer Maske kann bei voller Nutzung verzichtet werden, wenn feste Sitz-
bzw. Stehplätze unter Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet oder bauliche
Abtrennungen vorhanden sind.
Das „Gastwirtschaftsehepaar“ ist verpflichtet (und damit auch verantwortlich), sich von
den Nutzer*innen bei einer evtl. vollen Nutzung die Einhaltung der „3G-Regeln“ durch
eine Sichtkontrolle nachweisen zu lassen.
Sollte der Nachweis nicht erbracht werden, kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht und
der Zutritt verweigert werden.
Eine Rückverfolgbarkeitspflicht entfällt in Gänze.

e) Die Außengastronomie auf dem Sportplatzgelände ist ohne Einhaltung der „3G-Regeln“,
ohne Rückverfolgbarkeitspflicht, jedoch unter Einhaltung des Mindestabstandes und der
Hygiene- und Infektionsschutzregeln, erlaubt.
Das gilt sowohl für den gastronomischen Verkauf durch die „Tür“ als auch für den
Bratwurstverkauf.

f) Bei Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen in Innenräumen bis zu 100 Personen
müssen die Teilnehmer die „3G-Regeln“ beachten. Dabei gelten die Hygiene- und
Infektionsschutzregeln.
Die Meldepflicht der Veranstaltung an die zuständige Behörde entfällt.
Auf das Tragen einer Maske kann bei festen Sitz- oder Stehplätzen verzichtet werden,
wenn die Plätze den Mindestabstand haben und alle Personen vollständig geimpft
oder genesen oder über einen aktuellen negativen Antigentest bzw. einen negativen
PCR-Test verfügen.
Der/die Veranstalter sind verpflichtet, sich anhand einer Sichtkontrolle die Einhaltung
der „3G-Regeln“ nachweisen zu lassen. Bei Kinder- und Jugendlichen ab dem 12. bis zum
18. Lebensjahr reicht dabei der Nachweis durch das Vorzeigen eines Schülerausweises aus.
Kinder bis zum 12. Lebensjahr sind von alledem nicht betroffen.

g) Aufgrund der zu beachtenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln gelten bei den Kabinen
(Umkleiden) eins bis vier weiterhin die bekannten beschränken Personenzahlen. Bei
Nichteinhaltung sind medizinische Masken zu tragen.
Bei den Duschen darf auch weiterhin nur jede zweite Dusche genutzt werden.
Dabei wird Bezug genommen auf das eingeführte Hygienekonzept.
Die Trainer*innen/Betreuer*innen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen
eingehalten werden.

GRUNDSÄTZLICHES

Die Nachweise einer Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testung (bei Kindern
und Jugendlichen ab dem 12. bis zum 18. Lebensjahr reichen Schülerausweise dabei aus;
bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr alles nicht erforderlich) sind beim Zutritt zu Einrichtungen
und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder
ihren Beauftragten mittels Sichtkontrolle vorzunehmen.

Personen, die – auch bei einer evtl. nur stichprobenhaften Überprüfung – den Identitätsnachweis
nicht vorzeigen, müssen laut der aktuellen CoronaSchVO NRW von der Nutzung oder Ausübung
der Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten des Fußball-Sport-Club Eisbergen eV
ausgeschlossen werden.

Die für die Sichtkontrolle – auch stichprobenartig – zuständigen Personen werden vom Hausrecht
Gebrauch machen und den Zutritt verweigern.

Allen jetzt und zukünftig weiterhin gute Gesundheit

Friedrich Ackmann
i.A. des Vorstandes und
des Hygienebeauftragten.