Die Inzidenzwerte in NRW sinken weiterhin, liegen derzeit stabil unter 35, sowohl landesweit wie auch
in den Kreisen. Damit greift die Stufe 1 Inzidenz 0-35 zusätzlich zu der Stufe 2 in Kreisen und Städten.
Hieraus ergeben sich weitere Erleichterungen, die die Ausübung des Sports betreffen. Alles nachzulesen
in der aktuellen CoronaSchVO NRW unter § 14 (Sport).
Der LSB NRW hat der Basis am 11.06.2021 eine neue Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt, in der
die wesentlichen Erleichterungen nachgelesen werden können. Die Angaben sind hilfreich, jedoch sehr
pauschal und kurz gefasst zu den ausführlichen und teilweise recht komplizierten Text bezüglich des
§ 14 (Sport) in der CoronaSchVO NRW.
Ab sofort gelten für den Fußball-Sport-Club Eisbergen eV für den Kontaktsport draußen die
nachfolgend aufgeführten wesentlichen Punkte:
a) Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 der CoronaSchVO NRW entfällt die Testpflicht für den Trainings-
und Freundschaftsspielbetrieb im Herrenbereich. Im Jugendbereich war die Testpflicht
bereits schon aufgehoben worden.
b) Der Fußballkreis Minden lässt ab sofort wieder Freundschaftsspiele im Herren- und
Jugendbereich zu.
c) Die Trainingseinheiten und die Freundschaftsspiele im Jugend- und Herrenbereich
dürfen jedoch nur unter stringenter Beachtung der immer noch gültigen Hygiene-
und Infektionsschutzregeln des Vereins stattfinden.
(Für alle, die das Hygienekonzept „nicht mehr auf dem Schirm haben“ einmal auf der
Homepage FSC vs. Corona anklicken).
d) Es dürfen bis 100 Personen unabhängig vom Alter im Herrenbereich am Trainings-
und Freundschaftsspielbetrieb teilnehmen.
e) Es dürfen im Jugendbereich bis zu 25 Kinder/Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre
zuzüglich zwei Trainer/Betreuer am Trainings- und Freundschaftsspielbetrieb teilnehmen.
f) Im Herren- und Jugendbereich besteht weiterhin die Pflicht der einfachen Rückverfolgbarkeit.
Die eingeführten Corona-Anwesenheitslisten sind weiterhin im Herren- und Jugendbereich
zwingend notwendig, aktuell zu halten und umgehend nach den Trainingseinheiten und den
Freundschaftsspielen dem Hygienebevollmächtigten zuzumailen. Die „Kürzel“ zu den Tests,
Genesenen und vollständig Geimpften entfallen.
g) Die Gemeinschaftsräume, wie die Umkleiden, die Duschen und die Toiletten dürfen nur unter
stringenter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzregeln genutzt werden.
Die Gemeinschaftsräume sind allesamt schon nach den Vorgaben vorbereitet und hergerichtet
worden (wie z.B. Mindestabstände, Hygienespender).
h) Beim Betreten und Verlassen des Sportgeländes durch das Haupttor sollten möglichst die
aufgemalten Wege genutzt werden, um damit möglichst Pulkversammlungen zu vermeiden.
Es wird weiterhin empfohlen, dass sich die Trainer/Betreuer bis auf weiteres bezüglich der
Trainingszeiten verständigen sollten. Das Virus lauert überall und schlägt erbarmungslos zu.
i) Die Nutzung der Plätze ist wetterbedingt und ist daher mit den beiden Greenkeepern abzustimmen.
j) Die Trainer/Betreuer im Herren- und Jugendbereich sind dafür verantwortlich, dass vor Ort beim
Trainingsbetrieb die Vorgaben beachtet werden.
k) Zuschauer beim Trainingsbetrieb und bei den Freundschaftsspielen sind auf der Sportanlage
„Waterbusch 40“ wieder zugelassen.
Die Freigabe auch über 1000 Zuschauer mit fest zugewiesenen Stehplätzen (maximal 1/3 der
regulären Zuschauerkapazität) wird nach Auswertung der bisherigen Zuschauerzahlen bei
weitem erfüllt. Die weiterhin gültige Verpflichtung zur einfachen Rückverfolgbarkeit für Zuschauer
wird anhand der bereits eingeführten Erfassungsbögen schon erfüllt (siehe FSC vs. Corona).
Sorgen macht jedoch die Erfüllung des vorgegebenen Mindestabstandes von 1,50 m bei den
Zuschauern. Das muss zukünftig, wenn Zuschauer zugegen sind, sorgfältig, wie schon in der
Vergangenheit, beobachtet werden. Der Wegweiser „Rechts die heimischen und links die
auswärtigen Besucher/Fans“ hat sich bewährt und dürfte ausreichend sein.
Die vorbenannten Punkte gelten bis auf weiteres und sind stark abhängig von den Fallzahlen.
Bei aller verständlichen Freude über die neuen Freiheiten sollten alle weiterhin die Vorsicht
walten lassen. Mit Einsicht und Disziplin können wir dafür sorgen, dass das „böse“ Virus
nicht wieder aus dem „Nichts“ mit voller Wucht zuschlägt. Es fällt jedem bestimmt schwer,
aber nur so kann dem Virus ein Bein gestellt werden. Es wäre doch mehr als nur „Schade“,
wenn die gerade wieder gewonnenen Freiheiten durch Unachtsamkeiten gefährdet würden.
Auf die Mitteilungen der täglichen Inzidenzstufen und -zahlen im Land, Kreis und Stadt wird aufgrund
der derzeitigen stabilen Lage erst einmal verzichtet.
Zu den neuen Freiheiten nach § 19 Abs. 4 (Gasttronomie) der CoronaSchVO NRW gehört auch
die Nutzung der Innengastronomie durch Gäste/Besucher jetzt auch ohne Negativtestnachweis.
Unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Abs. 3 Nummer 2 muss jedoch z.B. den Gästen ein Sitzplatz
und an den Theken oder Stehtischen ein Stehplatz unter Berücksichtigung von mindestens 1,50 m Abstand
zugeordnet werden und die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein.
Auf den ersten Blick durchaus machbar, jedoch gibt es zu der stringenten Einhaltung des Mindestabstandes
noch eine weitere Bedingung. Nach Abs. 5 muss das Personal, damit ist auch der Gastwirt*in gemeint,
dazu verpflichtet, mindestens eine medizinische Maske tragen und mindestens zweimal in der Woche
einen bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht vornehmen oder einen Negativtestnachweis
führen. Sollten wir das unserem „Gastwirtschaftsehepaar“ zumuten oder wäre es derzeit einfach fair, dass
bis auf weiteres nur ein Verkauf „durch die Tür“, wie schon gut in der Vergangenheit praktiziert, erfolgt?
Die Entscheidung, egal welche, liegt hier ganz allein beim „Gastwirtschaftsehepaar“ und ist von allen
zu akzeptieren und zu respektieren!
Somit sind die Weichen gestellt für ein baldiges Wiedersehen am „Twiesbach“.
Allen beste Gesundheit!
Friedrich Ackmann
i.A. des Vorstandes und
des Hygienebeauftragten